Aufwandsentschädigung (Deutschland)

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Eine Aufwandsentschädigung ist in Deutschland eine pauschale Vergütung, welche zur Abgeltung von Aufwendungen gezahlt wird, die mit einem Ehrenamt oder einer Tätigkeit verbunden sind und die nicht zeitlich, örtlich und/oder inhaltlich näher präzisiert werden können oder müssen. Diese Vergütungen sind steuerpflichtig, wenn und soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt worden sind.

Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist vom (deutschen) schuldrechtlichen Aufwendungsersatz, der in Form von konkreten Nachweisen erfolgen muss, zu unterscheiden.

Eine Aufwandsentschädigung ist in Deutschland einer der sieben Einkunftsarten zuzurechnen und damit grundsätzlich steuerpflichtig.

Zur Förderung des Ehrenamtes sind bestimmte Beträge „steuerfrei“. Erst in den letzten Jahren wurde eine Systematisierung durch § 3 Nrn. 12, 26 und 26a vorgenommen und klargestellt, dass die Freibeträge übersteigenden Aufwandsentschädigungen zu versteuern (und ggf. sozialversicherungspflichtig) sind und dass die steuerlichen Freibeträge nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden dürfen.

Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten als Vormund (nach §§ 1773 ff. BGB), Pfleger (nach §§ 1909 ff. BGB) oder rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) werden pauschal ersetzt, diese Aufwandsentschädigung nach (§ 1835a BGB) beträgt jährlich 399 Euro pro Fall. Hier gilt zwar ebenfalls eine „Steuerfreigrenze“ von 2.400 Euro (3.000 Euro ab 2021), diese jedoch nach § 3 Nr. 26b EStG.

Die Summe aller persönlichen (steuerfreien) Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 EStG darf in jedem Fall, gleich aus welcher Tätigkeit sie bezogen wird, persönlich und pro Kalenderjahr 3.000 Euro (2.400 Euro bis 2020) nicht übersteigen. Diese Begrenzung ist eine „absolute Grenze“, oberhalb derer in jedem Fall Steuern anfallen.

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung in Deutschland

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Die steuerliche Behandlung ergibt sich aus dem EStG – im Allgemeinen – aus § 3 Nrn. 12, 26 und 26a. Die darin nicht geregelten Fälle nach BGB, wie die Vormundschaft, unterliegen wiederum § 3 Nr. 26b EStG.

Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG können nur „nebeneinander“ steuerfrei geltend gemacht werden, wenn eine klare Abgrenzung möglich ist, also die Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 und Nr. 26a von unterschiedlichen Einrichtungen/Vereinen/Körperschaften zugewendet werden.

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)

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Eine Aufwandsentschädigung bis zu 3000 Euro jährlich (2400 Euro bis 2020) ist nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, wenn sie gezahlt wird

a) für eine nebenberufliche Tätigkeit

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung oder
  • als Betreuer (zum Beispiel Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter) oder
  • als Künstler (zum Beispiel Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fastnachtsverein) oder
  • zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

und

b) bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

und

c) die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn bezogen auf das Kalenderjahr die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt.[1] Ein „Hauptberuf“ muss nicht ausgeübt werden (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber von einem etwa ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.

Die Summe aller persönlichen (steuerfreien) Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 26 EStG, die von unterschiedlichen Einrichtungen/Vereinen/Körperschaften gezahlt wird darf in jedem Fall, gleich aus welcher Tätigkeit sie bezogen wird pro Kalenderjahr 3.000 Euro (2.400 Euro bis 2020) nicht übersteigen. Diese Begrenzung ist eine „absolute Grenze“, oberhalb derer in jedem Fall Steuern (und ggf. Sozialversicherungsbeiträge) anfallen. (Es erfolgt jedoch keine Zusammenrechnung mit den Aufwandsentschädigungen gem. § 3 Nr. 12 EStG oder der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG.)

Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG)

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Eine Aufwandsentschädigung bis zu 840 Euro jährlich (mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eingeführt; 500 Euro bis 2012, 720 Euro 2013 bis 2020) ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei, wenn sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gezahlt wird, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Dieser persönliche Steuerfreibetrag ist die Ehrenamtspauschale.

Beispiel:

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen (seit 2013, § 3 Nr. 26 EStG)

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Hier sind ebenfalls bis zu 3000 Euro jährlich steuerfrei. (Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26b EStG; weitere Beträge, die nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden, werden in die Gesamtsumme eingerechnet)

Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten (§ 3 Nr. 12 EStG)

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Diese Aufwandsentschädigung darf nur aus Bundes-, Landes- oder anderen öffentlichen Kassen (z. B. von Gemeinden) gezahlt werden.

Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 250 Euro monatlich steuerfrei. Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt, kann in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 Euro monatlich angenommen werden. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen in andere Monate mit entsprechender Tätigkeit übertragen werden. Sofern also die Tätigkeit das ganze Jahr über ausgeübt wird, ergibt sich damit bei dem Freibetrag von 250 Euro pro Monat wie bei § 3 Nr. 26 auch ein Steuerfreibetrag von 3000 Euro.

Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.

Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen. Übersteigende Einnahmen können nur um Betriebsausgaben und Werbungskosten gemindert werden, soweit diese den steuerfreien Betrag übersteigen.

Umsatzsteuerliche Behandlung (§ 4 Nr. 26 UStG)

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Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 26 UStG sind sie allerdings von der Umsatzsteuer befreit,

„a) wenn die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht“.

Näheres hierzu ist im Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, Abschnitt 4.26.1 bestimmt.[2]

Wiktionary: Aufwandsentschädigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, 21. November 2014, abgerufen am 11. Juli 2017. Seite 2.
  2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass – konsolidierte Fassung (Stand 4. Februar 2014). 4. Februar 2014, abgerufen am 7. Februar 2014.