Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

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Basisdaten
Titel: Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Kurztitel: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, [Kriegswaffenkontrollgesetz] (nicht amtlich)
Abkürzung: [KrWaffKontrG] (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 190-1
Ursprüngliche Fassung vom: 20. April 1961
(BGBl. I S. 444)
Inkrafttreten am: 1. Juni 1961
Neubekanntmachung vom: 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506)
Letzte Änderung durch: Art. 25 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2606)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2022
(Art. 14 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA: D034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind. Die Genehmigungsbehörde ist hierbei vor allem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Daneben kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.

Für den Export benötigt man eine Ausfuhrgenehmigung. Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen (bis 5 Jahre).[1][2]

Von den Bestimmungen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen, Substanzen und Organismen ausgenommen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen Forschung auf dem Gebiet der reinen und angewandten Wissenschaft dienen.[3]

Regelungskonzept

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Das KrWaffKontrG begrenzt die Weiterverbreitung von Kriegswaffen (Proliferation) auf nur ausnahmsweise berechtigte Personen bzw. Firmen. Notwendig ist in jedem Falle eine Genehmigung. Zuwiderhandlungen sind in aller Regel Straftaten nach den §§ 19–20a, 22a KrWaffKontrG. Die Strafvorschriften sind wegen des hohen Gefährlichkeitspotenzials als Straftatbestände ausgestaltet. Das Kriegswaffenkontrollgesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht.

Zu den Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes zählen alle zur Kriegsführung vorgesehenen Waffen gemäß Kriegswaffenliste, zum Beispiel:

Es wird kritisiert, dass das KrWaffKontrG aufgrund von gesetzlichen Grauzonen[5] und Gesetzeslücken zu leicht umgangen werden kann[6] und somit ergänzende Regelungen benötigt, wie z. B. das Außenwirtschaftsgesetz. Auch den Handel mit Produktionslizenzen für Waffen im Ausland reguliert das KrWaffKontrG demnach nur unzureichend.[7] Weiterhin steht das KrWaffKontrG in Konkurrenz zu anderen Rechtsnormen, besonders auf EU-Ebene, und erhöht somit die Rechtsunsicherheit.[8] Kritiker der bisherigen Gesetzeslage bewerten es als Zwischenerfolg, dass ihr Vorschlag eines nationalen Rüstungsexportkontrollgesetzes[9] Eingang in den Koalitionsvertrag der im November 2021 gebildeten Ampelkoalition gefunden hat.[10][11]

  • Simon Pschorr: Die Zuständigkeitsordnung in der Kriegswaffenkontrolle. In: Jura Studium & Examen. Ausgabe 2/2015. Tübingen 2015, S. 127–133 (zeitschrift-jse.de [PDF; 1,4 MB]).
  • Klaus Pottmeyer: Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). ISBN 3-452-21906-2
  • Hubertus von Poser, Gross Naedlitz: Die Genehmigungsentscheidung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Peter Lang, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-631-34434-1
  • Klaus Bieneck: Handbuch des Außenwirtschaftsrechts mit Kriegswaffenkontrollrecht. 2. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2004, ISBN 3-933188-27-X
  • Joachim Steindorf: Waffenrecht: Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz einschließlich untergesetzlichem Regelwerk und Nebenbestimmungen. 10. Auflage. Beck Juristischer Verlag, 2015, ISBN 978-3-406-65843-3

Einzelnachweise

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  1. Deutsche Soldaten schmuggelten Waffen. In: Spiegel Online. 3. Februar 2001, abgerufen am 5. Dezember 2014.
  2. morgenpost.de
  3. E. M. Hucko, J. Wagner (Hrsg.): Außenwirtschaftsrecht, Kriegswaffenkontrollrecht. Bonn 2001, S. 289.
  4. Anlage KrWaffKontrG - Einzelnorm. Abgerufen am 22. August 2020.
  5. Kerstin Kohlenberg: Planet der Waffen. In: Die Zeit, Nr. 19/2007
  6. wissenschaft-und-frieden.de (Memento des Originals vom 19. Juli 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wissenschaft-und-frieden.de
  7. Nils Metzger: Die Spur des Bleis. In: Zenith – Zeitschrift für den Orient vom 12. August 2010. Abgerufen am 29. März 2012.
  8. Bernhard Moltmann: Rechtliche Normen für den deutschen Rüstungsexport. In: Anne Jenichen (Hrsg.): Rüstungstransfers und Menschenrechte. LIT Verlag, Berlin/Hamburg/Münster 2002, ISBN 978-3-8258-6117-9, S. 26–33.
  9. Greenpeace e. V. (Hrsg.): Rüstungsexportkontrollgesetz. Neuer Gesetzesentwurf über ein einheitliches Verfahren, bindende Grundsätze und die Kontrolle über den Export von Rüstungsgütern. Hamburg April 2021, OCLC 1280388088 (32 S., greenpeace.de [PDF; 453 kB; abgerufen am 25. Dezember 2021]).
  10. Klaus Riexinger: "Das ist ein Zwischenerfolg". BZ-Interview mit dem Freiburger Rüstungskritiker Jürgen Grässlin über ein geplantes Rüstungsexportkontrollgesetz der Regierung. In: Badische Zeitung. 24. Dezember 2021, S. 6 (BZ [abgerufen am 24. Dezember 2021]).
  11. Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP). 21. November 2021, OCLC 1289776222, S. 146 (177 S., bundesregierung.de [PDF; 1,4 MB; abgerufen am 25. Dezember 2021]): „Wir setzen uns für ein nationales Rüstungsexportkontrollgesetz ein.“