Plünderung

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Öffentliche Warnung an Plünderer im Deutschland der Nachkriegszeit

Mit Plünderung (von mittelniederdeutsch plunder für ‚Hausrat, Wäsche‘) bezeichnet Diebstahl, Unterschlagung oder Raub während Tumulten oder Kriegshandlungen (vgl.: Marodeur).

Phänomenologie

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US-Soldaten plündern Schuhe in San Francisco nach dem Erdbeben und anschließenden Stadtbrand von 1906
Wehrmachtssoldaten im April 1941 in einem Ladengeschäft in Athen

Opfer einer Plünderung werden einzelne Personen, Behältnisse und Transportgeräte, ganze Gebäude oder gar Ortschaften und Landstriche; häufig werden evakuierte Gebiete aber auch z. B. nur kurzzeitig verlassene Wohnungen das Ziel von Untaten. Schiffe auf offener See werden von Piraten geplündert. Ebenfalls wird von plündernden Soldaten während und nach kriegerischen Auseinandersetzungen berichtet (Kriegsbeute), die damit nach Kriegsvölkerrecht eine Straftat begehen – im Gegensatz zu einem Oberbefehlshaber, der eine Requisition oder Kontribution anordnen kann. Im Gefolge von Kriegen spezialisieren sich auch Banden auf Plünderungen.

Die Plünderer bedienen sich auch der Notsituationen, die z. B. durch vorangegangenen Raub oder Schädigung ausgelöst wurden. Unfälle, Kampfhandlungen und andere Sachverhalte, die Abwesenheit von Schutzpersonen und der Öffentlichkeit bedingen, ziehen häufig Plünderungen nach sich. Auch bei Pogromen wird geplündert. Im Fall von Katastrophen wird von den Medien und anderen Institutionen nicht selten auch da „Plünderung“ unterstellt, wo zwar einige rauben, aber andere – Durstende, Hungernde, Frierende usw. – sich nur das Nötigste verschaffen (Mundraub).

Der Begriff „Plünderung“ wird bildlich auch im Zusammenhang mit Verhalten gebraucht, das für kurzfristigen (monetären) Vorteil langfristig größere Schäden in Kauf nimmt (siehe auch Raubbau). Umweltschützer nennen den Abbau fossiler Rohstoffe ebenso Plünderung wie das Abholzen von Regenwald, die Brandrodung und das Überfischen eines Gewässers. Wer unbedacht Güter verbraucht, plündert sein Konto und/oder seine Reserven.

Allgemeines Strafrecht

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In Deutschland gilt das Plündern, das aus einer Menschenmenge, die sich zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen zusammengerottet hat, heraus begangen wird, in der Regel als besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a Nr. 4 StGB). Dadurch ergibt sich gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Diebstahls bzw. der Unterschlagung eine Strafschärfung (Qualifikation).

Die Abwehr von Plünderern ist im Rahmen einer Notwehrhandlung erlaubt.

Geltendes Recht

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Plünderung ist nach Art. 28 sowie den Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung verboten.[1]

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gelten in Deutschland gemäß Art. 25 Grundgesetz, in Österreich gemäß Art. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in der Schweiz gemäß Artikel 5 Satz 4 Bundesverfassung.

Die Bestrafung von Plünderungen richtet sich in Deutschland nach § 9 Absatz 1 Völkerstrafgesetzbuch, in Österreich nach § 321c Nr. 1 StGB und in der Schweiz nach Artikel 264 g lit. c StGB.

Während des Zweiten Weltkriegs verurteilten zahlreiche deutsche Gerichte oder Sondergerichte Menschen wegen Plünderei zu teils drakonischen Strafen bis hin zur Todesstrafe.

Beispiele:

  • Das Sondergericht II beim Landgericht Berlin verurteilte am 2. März 1943 einen „Plünderer“, der nach einer Bombennacht eine herrenlose Tasche an sich genommen hatte, zum Tode. Er wurde vierundzwanzig Stunden nach seiner Tat hingerichtet.[2]

Unter der Besetzung Deutschlands nach 1945 drohte die Verordnung Nr. 1 der Militärregierung in Artikel 1 Nr. 16 für Plünderung die Todesstrafe an[3]; diese Verordnung Artikel 6 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohe Kommission am 25. November 1949[4] aufgehoben. Im Zweiten Weltkrieg begangene Plünderungen wurden von den Alliierten nach Artikel 2 b Kontrollratsgesetz Nr. 10 bestraft.

  • Kornelia Kończal: Politics of Plunder. Post-German Property and the Reconstruction of East Central Europe after the Second World War. EUI Florenz 2017.
  • Kornelia Kończal: Das Schreiben und das Schweigen über die Plünderung des deutschen Eigentums. Die identitätsstiftende Figur des szabrownik im Nachkriegspolen. In: Włodzimierz Bialik, Czesław Karolak und Maria Wojtczak (Hg.): Ungeduld der Erkenntnis. Eine klischeewidrige Festschrift für Hubert Orłowski, Peter Lang, Frankfurt a. M. 2014, S. 155–170.
  • Kornelia Kończal: The Quest for German Property in East Central Europe after 1945: The Semantics of Plunder and the Sense of Reconstruction. In: Yvonne Kleinmann u. a. (Hg.): Imaginations and Configurations of Polish Society. From the Middle Ages through the Twentieth Century. Wallstein, Göttingen 2017, S. 291–312.
  • Kornelia Kończal: German Property and the Reconstruction of East Central Europe after 1945: Politics, Practices and Pitfalls of Confiscation. In: European Review of History. Revue européenne d’histoire 28 (2), 2021, S. 278–300.
Commons: Plünderung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Plünderung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Website der Bundesbehörden der Schweizer Eidgenossenschaft: Vertragstext der Haager Landkriegsordnung, Volltext.
  2. Klein, S. 177.
  3. Strafgesetzbuch mit 77 Nebengesetzen. 17. Auflage. Biederstein, München 8. Mai 1949, S. 400.
  4. Strafgesetzbuch mit 77 Nebengesetzen. 20. Auflage. C. H. Beck, München 1951, S. 406/407.
  5. Till Spurny: Die Plünderung von Kulturgütern in Peking 1900/1901. wvb Wissenschaftlicher Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-86573-360-3.
  6. Birthe Hemeier, Isber Sabrine (Hrsg.): Kulturraub – Fallbeispiele aus Syrien, Irak, Jemen, Ägypten und Libyen. Staatliche Museen zu Berlin. Reimer / Gebr. Mann Verlag, Berlin 2021, ISBN 978-3-496-01669-4 (Verlagsbeschreibung).