Aberkennung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.[1]

Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
  2. Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
  3. Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB).