Abfallentsorgungsanlage

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Eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine oft, aber nicht begriffsnotwendig mit technischen Einrichtungen ausgestattete Anlage, um darin aufgenommene oder in anderen Anlagenteilen angefallene Abfälle Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu unterziehen oder sie dazu vorzubereiten. Das kann vom bloßen Umschlagen oder Umladen, einem (Zwischen-)Lagern oder einer Behandlung durch Sortieren bis zur mechanischen, biologischen, thermischen oder chemischen Behandlung in einer Abfallverwertungsanlage reichen oder in der Ablagerung in einer Abfallbeseitigungsanlage (Deponie) enden. Das Verständnis dieser Begriffe folgt den Definitionen in Teil 1 des KrWG, das wiederum vorwiegend europäisches Recht umsetzt. Abfallentsorgungsanlagen benötigen entweder eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder im Falle einer Deponie einer Planfeststellung[1].

Entsorgungsverfahren

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Es werden folgende Verfahren unterschieden:

Nach der Einteilung entsprechend der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) werden unter Punkt 8. (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) eine Reihe von Anlagen aufgeführt, für deren Errichtung und Änderungen nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein förmliches Genehmigungsverfahren (sogenannte „Spalte 1-Anlagen“) mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist.

Es werden folgende Anlagen unterschieden:

  • 8.1

a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren

b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr

  • 8.2

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von

a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

  • 8.3

Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in der Wirbelschicht

  • 8.4

(kein Eintrag)

  • 8.5

Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)

  • 8.6

Anlagen zur biologischen Behandlung von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden

  • 8.7

Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag

  • 8.8

Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von

a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,

b) oder nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

  • 8.9

a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden

  • 8.10

Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von a) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder

b) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag

  • 8.11

Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,

aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,

bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,

cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,

dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,

ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder

ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden

  • 8.12

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

  • 8.13

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

  • 8.14

a) Anlagen zum Lagern von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden

b) Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr

  • 8.15

Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt.

Anlagen mit geringeren Verbrennungs- bzw. Durchsatzleistungen fallen unter die Spalte 2 der 4. BImSchV und werden nicht im förmlichen, d. h. öffentlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet, d. h. dass für die Errichtung oder Änderungen dieser Anfallentsorgungsanlagen nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – durchgeführt werden muss.

Einzelnachweise

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  1. § 34 ff. KrWG; ansonsten erfüllt es den Straftatbestand des Unerlaubten Betreibens von Anlagen nach § 324 Abs. 2 StGB