Appellationsgericht Frankfurt am Main

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Appellationsgericht Frankfurt am Main war ein Gericht der zweiten Instanz in der Freien Stadt Frankfurt und später in Preußen.

Im Großherzogtum Frankfurt bestand das Schöffen-Appellationsgericht Frankfurt als Gericht zweiter Instanz.

Freie Stadt Frankfurt 1816 bis 1855

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage des Appellationsgerichts war die Konstitutionsergänzungsakte von 1816, die Verfassung der Freien Stadt Frankfurt. In der Freien Stadt Frankfurt bestand danach keine Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung. Das Appellationsgericht setzte sich vielmehr aus sieben Mitgliedern des Senats der Freien Stadt Frankfurt zusammen. Der Präsident des Gerichts oder Schultheiß wurde aus der ersten Bank des Senats, der Bank der Schöffen gewählt. Er musste ein "Rechtsgelehrter" sein, also ein abgeschlossenes juristisches Studium haben. Daneben gehörten die vier städtischen Syndici (die ebenfalls aus der Schöffenbank stammten) Räte am Gericht. Zwei (oder drei, wenn der Präsident gleichzeitig Syndikus war) weitere Räte wurden aus der Schöffenbank gewählt, von denen mindestens einer Rechtsgelehrter sein musste. Die Wahl erfolgte auf drei Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich war.[1]

Das Appellationsgericht war zweite Instanz für zivil- und verwaltungsrechtliche Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte, dem Stadtgericht, dem Landamt, dem Kuratelamt sowie der Hypotheken-, Transkriptions- und Währschaftsbehörde und dem Fiscalat.

Das Appellationsgericht war gleichzeitig als Criminalgericht für die strafrechtliche Behandlung von Verbrechen zuständig.

Dem Appellationsgericht war das Oberappellationsgericht in Lübeck übergeordnet.

Neuregelungen 1855

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Organischen Gesetz von 1855 wurde die Verfassung geändert. Die Trennung von Justiz und Verwaltung wurde umgesetzt. Die Richter wurden nun durch Senatoren und Gesetzgebende Versammlung gewählt. Die Senatoren, die bisher im Appellationsgericht tätig waren, mussten sich entscheiden, ob sie Mitglied im Senat oder im Appellationsgericht bleiben wollten.[2] Details regelte das Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856.[3]

Annexion durch Preußen 1866

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Annexion der Freien Stadt Frankfurt durch Preußen wurde das Appellationsgericht zu einem preußischen Appellationsgericht. Es war nun dem Preußischen Obertribunal nachgeordnet.[4] Es bestand aus einem Präsidenten und sechs Räten. Der Sprengel des Gerichts umfasste die Stadt Frankfurt am Main und den Landkreis Frankfurt am Main.[5]

Mit den Reichsjustizgesetzen wurde das Appellationsgericht 1879 aufgelöst. Seine Aufgaben übernahm das Landgericht Frankfurt am Main.

Für die Richter am Gericht siehe die Kategorie:Richter (Appellationsgericht Frankfurt am Main).

Gerichtspräsidenten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen für die Amtszeiten der Richter

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Regierungs-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1819. S. 14–15, Online
  • Regierungs-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1820 S. 26–27, Online
  • Regierungs-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1821. S. 32, Online
  • Regierungs-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1822. S. 32, Online
  • Regierungs-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1823. S. 33, Online
  • Staats-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1825. S. 32–33.
  • Staats-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1828. S. 32–33.
  • Staats-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1831. S. 32–33.
  • Staats-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1835. S. 32–33.
  • Staats-Kalender der Freien Stadt Frankfurt 1841. S. 32–33.
  • Staatskalender der Freien Stadt Frankfurt 1846, S. 19.
  • Staatshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1850, S. 12, Digitalisat
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1854, S. 13.
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1855, S. 14.
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1857, S. 14.
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1858, S. 15.
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1862, S. 14, online
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1863, S. 14, online
  • Staats- und Adresshandbuch der Freien Stadt Frankfurt 1864, S. 14, Online

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. §§ 27 ff. Konstitutionsergänzungsakte
  2. Gesetz- und Statuten-Sammlung der Freien Stadt Frankfurt; Band 12 (Januar 1854 bis 2. Oktober 1856), 1858, S. 221 ff., online
  3. veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt (frankfGS), S. 241–249
  4. Verordnung (Nr. 6463) vom 19. November 1866 (GS S. 741)
  5. Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, 1878, S. 255 ff., Digitalisat