Energieeffizienzgesetz (Liechtenstein)

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Das Energieeffizienzgesetz (EEG)[1] soll die Energieeffizienz und die erneuerbaren Energien im Fürstentum Liechtenstein verbessern bzw. fördern.

Das EEG regelt gemäß Art 1 EEG:

a) die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz[2] und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien;

b) die Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen und die Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch.

und trägt zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei.

Die Umsetzung der Zeile und des Zwecks des EEG erfolgt gemäß Art 3 ff EEG durch förderungswürdige Maßnahmen und Förderbeiträge:

  • Wärmedämmung bestehender Bauten (Art 5 f EEG);
  • Erstellung von Bauwerken mit geringem Energieverbrauch (Minergie-Bauten, Art 7 f EEG);[3]
  • Verbesserung der Raumbeheizung und Erwärmung von Brauchwasser durch besonders energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen (Art 9 f EEG);
  • Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (Art 11 EEG);
  • Erwärmung von Brauchwasser durch thermische Sonnenkollektoren (Art 12 EG);
  • Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen (Art 13 EG);
  • Energiegewinnung durch Demonstrationsobjekte (Art 14 EEG);
  • Energiegewinnung durch andere Anlagen (Art 15 EEG).

Durch das EEG wird das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG umgesetzt. Liechtenstein ist Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und hat sich zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. In weiterer Folge wird Liechtenstein auch die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/8/EG und Richtlinie 2006/32/EG[4] umsetzen.

  • I. Allgemeine Bestimmungen
    • Art 1 und 2
  • II. Förderungswürdige Maßnahmen und Förderbeiträge
    • A. Im Allgemeinen
      • Art 3 und 4
    • B. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
    • 1. Wärmedämmung bestehender Bauten
      • Art 5 und 6
    • 2. Minergie-Bauten
      • Art 7 und 8
    • 3. Haustechnikanlagen
      • Art 9 und 10
    • 4. KWK-Anlagen
      • Art 11
    • C. Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien
      • Art 12 bis 14
    • D. Andere Anlagen
      • Art 15
  • III. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen
    • Art 16 bis 19
  • IV. Organisation und Durchführung
    • A. Organisation (Energiekommission)
      • Art 20 bis 22
    • B. Verfahren
      • Art 23 bis 29
    • C. Weitere Vollzugsbestimmungen
      • Art 30 bis 34
  • V. Rechtsmittel
    • Art 35
  • VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • Art 36 bis 40
  • Übergangsbestimmungen

Organisation und Durchführung des EEG

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Energiekommission

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Gemäß Art 20 Abs. 1 EEG wird von der liechtensteinischen Regierung für jeweils vier Jahre eine Energiekommission bestellt.

Der Energiekommission hat vor allem die Aufgaben (Art 21 EEG):

  • die Regierung in allen energiepolitischen Belangen zu beraten;
  • Förderbeiträge für Demonstrationsobjekte und andere Anlagen zuzusichern und auszurichten sowie die Abnahme der Energie zu ermöglichen;
  • die Entwicklungen des energiepolitischen Umfeldes, der technologischen Entwicklung im Energiebereich zu beobachten sowie die laufende Überwachung der Maßnahmen im Hinblick auf ihre Zielerreichung;
  • die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere hinsichtlich energieeffizienter Beleuchtungsmittel und Haushaltsgeräte.

Energiefachstelle Liechtenstein

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Beim Amt für Volkswirtschaft ist nach Art 22 EEG eine Energiefachstelle einzurichten. Diese hat folgende Aufgaben (Beispiele nach Art 22 Bst. a bis l):

  • Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Energiekommission;
  • Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 EEG, soweit nicht die Energiekommission zuständig ist;
  • Ausarbeitung und Umsetzung von energiepolitischen Konzepten;
  • Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Energiebereich;
  • Bearbeitung der EWR-Agenda im Energiebereich;
  • Beratung von Privaten, Gemeinden und Institutionen in allen Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
  • Information der Öffentlichkeit und der Schulen in Fragen der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
  • Organisation der Aus- und Weiterbildung von Fachleuten im Bereich der effizienten und umweltfreundlichen Energieverwendung und des Einsatzes erneuerbarer Energien;
  • Koordination und Kooperation mit Amtsstellen und Institutionen, die mit Energiefragen befasst sind;
  • Zertifizierung von Minergie-Bauten;
  • Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen im Energiebereich.

In Kraft treten

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Das EEG trat gemäß Art 40 am 1. Juni 2008 in Kraft. Es wurde seither mehrfach novelliert.

Energieeffizienzverordnung

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Das liechtensteinische Energieeffizienzgesetz wird durch die Energieeffizienzverordnung[5] ergänzt.

In dieser Energieeffizienzverordnung wurden Anforderungen an Erneuerbare-Energie-Anlagen, Förderbeiträge und Einspeisevergütungen festgelegt.

Einzelnachweise

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  1. Langtitel: Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl 116/2008.
  2. Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. f) EEG ist „Energieeffizienz“, das Verhältnis zwischen der in einem Umwandlungsprozess oder in einem System nutzbaren zur eingesetzten Energiemenge.
  3. Gemäß Art 2 Abs. 1 lit. n) EEG sind „Minergie-Bauten“: Bauten, die dem freiwilligen, durch die Marke "Minergie" geschützten Qualitätsstandard entsprechen.
  4. ABl. Nr. L 315, 1.
  5. Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV), LGBl 118/2008.