Kammerknechtschaft

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Als Kammerknechtschaft (lat. servitudo Judaeorum) bezeichnet man den im 12. Jahrhundert im Heiligen Römischen Reich ausgebildeten und im 13. Jahrhundert formalisierten Rechtsstatus der Juden, die unter der besonderen Schutzgewalt des Königs standen und dafür dem König ein Schutzgeld zahlten.[1]

Die Kammerknechtschaft als Rechtsstatus für die im Heiligen Römischen Reich ansässigen Juden wurde erstmals von Kaiser Heinrich IV. (1050–1106) im Landfrieden von 1103 verkündet[2] und ging zurück auf das Wormser Privileg von 1090. In diesem Privileg hatte Heinrich IV. den in Worms ansässigen Juden 1090 ihre Rechte verbrieft. Mit dem Wormser Privileg war ein Rechtsstatut, eine Sammlung von Rechtsnormen geschaffen worden, die im Positiven wie im Negativen für Jahrhunderte das Verhältnis zwischen Juden und Christen prägen sollte und sich auf folgende Rechte erstreckte:

Friedrich II. (1194–1250) dehnte das Wormser Privileg im Jahre 1236 auf alle Juden seines Jurisdiktionsbereichs aus und führte damit die Kammerknechtschaft als geldwerte Schutzpflicht für alle im alten Reich ansässigen Juden ein.[3] Friedrich II. bezeichnete die Juden als „Kammerknechte“ (servi camerae nostri) und verwendete damit den von der Kirche geprägten Ausdruck der „Judenknechtschaft“ (perpetua servitus iudaeorum), der von Papst Innozenz III. auf dem IV. Laterankonzil 1215 geprägt und von Gregor IX. 1234 im Liber Extra in das Kanonische Recht aufgenommen wurde. Im Privileg von 1236 wird den Juden der Schutz ihres Eigentums und Freiheit im Handel – vor allem in Bezug auf Finanzgeschäfte – zugesichert. Sie waren von den öffentlichen Gerichten ausgenommen und hatten eine eigene Gerichtsbarkeit. Dadurch war es den Juden in Teilbereichen möglich, jüdisches Recht anzuwenden. Im Interregnum – einer kaiserlosen Periode des Mittelalters, die mit dem Tode Friedrichs II. im Jahre 1250 begann und erst 1273 mit der Wahl Rudolfs I. zum römisch-deutschen König endete – ging die Kammerknechtschaft infolge des Zusammenbruchs der kaiserlichen Zentralgewalt mehr und mehr auf die Territorialfürsten über.

Der Rechtsstatus der Kammerknechtschaft musste teuer erkauft werden.[4] Kaiser Sigismund (1368–1437) verlangte im 15. Jahrhundert von jedem Juden ein Drittel seines Einkommens. Außerdem war die Rechtsfähigkeit der Juden eingeschränkt. Sie hatten beispielsweise kein Waffenrecht. Solche Beschränkungen der Rechtsfähigkeit waren im Mittelalter Außenstehenden gegenüber üblich.

Dieselben Grundsätze wurden über das Haus Habsburg im weltlichen Judenrecht von Böhmen, Polen, Schlesien und Ungarn überliefert, wo sie teilweise noch bis ins 18. Jahrhundert wirksam waren. Dabei stand der kaiserlich legitimierte Geltungsanspruch der Privilegien stets in Konkurrenz zu kirchlichen und territorialherrschaftlichen Bemühungen um eine rechtliche Schlechterstellung der Juden.

Zum Teil wird vertreten, dass die Kammerknechtschaft letztlich „die Anwendung des antiken Sklavenrechts auf den Rechtszustand der Juden [bedeutete], der sie de facto zum wirtschaftlichen Besitz (Kammergut) derer machte, die über das Judenregal verfügten“.[5][6] Das Kammerknechtsparadigma habe „wesentlich zur Verschlechterung der Rechtslage der Juden bis zum Ende des Mittelalters beigetragen“[7] und sei im Lauf der Zeit „zu einem Instrument unverblümter Ausbeutung“ verkommen.[8]

  • Zur Geschichte der Kammerknechtschaft. Mitteilungen des Gesamtarchivs der deutschen Juden 1913, S. 45–58, 186
  • Friedrich Battenberg: Kammerknechtschaft. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 5. Artemis & Winkler, München/Zürich 1991, ISBN 3-7608-8905-0, Sp. 891.
  • Friedrich Battenberg: Das Europäische Zeitalter der Juden. Zur Entwicklung einer Minderheit in der nichtjüdischen Umwelt Europas. Band 1: Von den Anfängen bis 1650. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1990, ISBN 3-534-11381-0, S. 101–110.
  • Friedrich Battenberg: Des Kaisers Kammerknechte. Gedanken zur rechtlich-sozialen Situation der Juden in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Historische Zeitschrift, 1987
  • Dietmar Willoweit: Vom Königsschutz zur Kammerknechtschaft. In: Karlheinz Müller (Hrsg.): Geschichte und Kultur des Judentums. Eine Vorlesungsreihe an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (= Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg. Band 38). Schöningh, Würzburg 1988, ISBN 3-87717-041-2, S. 71–90.
  1. E. Götzinger: Juden. Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885, S. 459–465. zeno.org, abgerufen am 3. Juni 2020.
  2. Peter C. A. Schels: Kammerknechtschaft Mittelalterlexikon, abgerufen am 3. Juni 2020.
  3. Michael Buhlmann: Privileg und Kammerknechtschaft der Juden in Deutschland (Juli 1236). Abgerufen am 3. Juni 2020.
  4. vgl. Peter Rauscher, Barbara Staudinger: Widerspenstige Kammerknechte. Die kaiserlichen Maßnahmen zur Erhebung von „Kronsteuer“ und „Goldenem Opferpfennig“ in der Frühen Neuzeit. Aschkenas 2004, S. 313–363.
  5. Kurt Schubert: Jüdische Geschichte (= Beck’sche Reihe. 2018). Beck, München 1995, ISBN 3-406-39175-3, S. 49.
  6. Eveline Brugger, Birgit Wiedl: Zwischen Privilegierung und Verfolgung. Jüdisches Leben im Mittelalter in Niederösterreich. In: David. (david.juden.at, abgerufen am 3. Juni 2020).
  7. Kurt Schubert: Jüdische Geschichte (= Beck’sche Reihe. 2018). Beck, München 1995, ISBN 3-406-39175-3, S. 50.
  8. Peter C. A. Schels: Kammerknechtschaft Mittelalterlexikon, abgerufen am 3. Juni 2020.