Karsten Altenhain

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Karsten Altenhain (* 1962 in Wuppertal) ist ein deutscher Jurist und Professor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Er ist ein Enkel von Gustav Altenhain.

Leben und Beruf

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Im Jahr 1982 nahm Altenhain an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn das Studium der Rechtswissenschaft auf. Später wechselte er an die Ludwig-Maximilians-Universität München. Im Jahr 1988 schloss er sein Studium mit dem ersten juristischen Staatsexamen ab.[1] Seine Prüfung legte er vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ab. Sein zweites juristisches Staatsexamen legte er im Jahr 1993 vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Im selben Jahr promovierte er an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn mit dem Thema „Die Strafbarkeit des Teilnehmers beim Exzeß“,[2] während er Richter am Landgericht Bonn war.[3] Die Ernst und Anna Landsberg-Stiftung unterstützte seine Dissertation durch ein Promotionsstipendium.[4]

An der Eberhard Karls Universität Tübingen habilitierte er im Jahr 2000 mit dem Thema „Das Anschlußdelikt“ und erhielt die Lehrberechtigung für die Fächer Strafrecht, Strafprozessrecht und Medienrecht.[5] Anschließend war er Professor an der Philipps-Universität Marburg sowie der Technischen Universität Dresden. Seit dem Wintersemester 2002/03 ist Altenhain Universitätsprofessor an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und hält den Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medienrecht inne.[2] Darüber hinaus ist er seit 2003 geschäftsführender Direktor des Zentrums für Informationsrecht und war von April 2014 bis März 2016 Dekan der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Im November 2012 veröffentlichte Altenhain die Ergebnisse einer Studie, die er im Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes durchgeführt hatte.[6] Dabei ging es um die Einhaltung gesetzlich bestimmter Absprachen in Strafverfahren.[7] Er befragte dazu 330 Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger aus Nordrhein-Westfalen.[8] Nach der Studie treffen fast 60 % der Richter den Großteil ihrer Absprachen ohne die vorgeschriebene Protokollierung. Demnach überprüfen lediglich etwa ein Viertel (28 %) der Richter, ob das ausgehandelte Geständnis glaubhaft ist.[7]

Altenhain ist verheiratet und hat einen Sohn.[2]

Publikationen (Auswahl)

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  • Mit Ansgar Heitkamp: Aktuelle Entwicklungen im Jugendmedienschutzrecht. In: NJW. München 2010, S. 16–18.
  • Mit Ansgar Heitkamp: Altersverifikation mittels des elektronischen Personalausweises. In: K&R. Frankfurt am Main 2009, S. 619–625.
  • Angreifende und verteidigende Nebenklage. In: JZ. Tübingen 2001, S. 791–801.
  • Mit Michael Haimerl: Die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren – eine verweigerte Reform. In: JZ. Tübingen 2010, 327–337.
  • Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds. In: ZStW. Berlin 2001, S. 112–145.
  • Die Neuregelung der Marktpreismanipulation durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz. In: BB. Frankfurt am Main 2002, S. 1874–1879.
  • Zur Rechtskraftdurchbrechung bei der nach § 55 II JGG unzulässigen Revision. In: NStZ. München 2007, S. 283–285.
  • Der strafbare falsche Bilanzeid. In: WM. Frankfurt am Main 2008, S. 1141–1147.
  • Der strafbare Mißbrauch kartengestützter elektronischer Zahlungssysteme. In: JZ. Tübingen 1997, S. 752–760.
  • Die strafrechtliche Verantwortung für die Verbreitung mißbilligter Inhalte in Computernetzen. In: CR. Köln 1997, 485–496.
  • Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen – Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz? In: ZStW. Berlin 1995, S. 382–401.
  • Der Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei den erfolgsqualifizierten Delikten. In: GA. München 1996, S. 19–36.

Kommentierungen

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  • §§ 1–8, 105–106 JGG. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2006.
  • Vorbemerkung zu den §§ 7ff. StGB. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2010.
  • § 206 StGB. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2003.
  • §§ 257–261 StGB. In: Nomos-Kommentar. 3. Auflage. Baden-Baden 2010.
  • § 148 TKG. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2010.
  • §§ 3, 7–10 TMG. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2010.
  • §§ 1–3, 5–28 VersammlG. In: Münchener Kommentar zum StGB. 1. Auflage. München 2007.

Einzelnachweise

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  1. Das Anschlußdelikt. C.H. Beck, abgerufen am 22. Oktober 2012.
  2. a b c Lorenz: Juristische Fakultät: Neuer Lehrstuhlinhaber ernannt. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 11. Oktober 2002, archiviert vom Original am 27. Februar 2016; abgerufen am 22. Oktober 2012.
  3. Altenhain: Das Anschlußdelikt. 2002, S. IV.
  4. Prof. Dr. Karsten Altenhain – Vita. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, archiviert vom Original am 10. Februar 2012; abgerufen am 22. Oktober 2012.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.hhu.de
  5. Namhafte Dozenten aus Wissenschaft und Praxis. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, abgerufen am 23. Oktober 2012.
  6. Pressemitteilung Nr. 71/2012 – Mündliche Verhandlung in Sachen „Absprachen im Strafprozess“. Bundesverfassungsgericht, 4. Oktober 2012, abgerufen am 8. November 2012.
  7. a b Neumeyer: BVerfG übt deutliche Kritik am «Deal» in Strafprozessen. Deutsche Presse-Agentur, 7. November 2012, abgerufen am 8. November 2012.
  8. Janisch: Viele Richter kungeln am Strafrecht vorbei. Süddeutsche Zeitung, 2. November 2012, abgerufen am 8. November 2012.