Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft

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Präsident der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Großes Staatswappen der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtierend
Carola Veit (SPD)
Anrede Frau Präsidentin
Amtssitz Hamburger Rathaus in Hamburg
Amtszeit 5 Jahre
Letzte Wahl 1. März 2015
Schaffung des Amtes 6. Dezember 1859; verfassungsrechtlich festgeschrieben: 28. September 1860
Website www.hamburgische-buergerschaft.de
Ein Foto der Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft, Carola Veit
Carola Veit, Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft
Johannes Versmann, erster Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft

Der Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft ist der Vorsitzende des Landesparlaments der Freien und Hansestadt Hamburg.

Der Präsident beruft die Sitzungen der Bürgerschaft nach Art. 22 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVerf) ein und leitet sie nach § 27 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GO). Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen des Hamburger Rathauses aus, Art. 18 Abs. 2 S. 1 HmbVerf. Mit der Bürgerschaftskanzlei untersteht ihm die Verwaltung der Bürgerschaft einschließlich der dort tätigen Beamten. Er führt den Haushalt der Bürgerschaft und vertritt Hamburg, soweit es die Bürgerschaft betrifft, Art. 18 Abs. 2 S. 2 HmbVerf. Schließlich beruft der noch amtierende Präsident die konstituierende Sitzung der neu gewählten Bürgerschaft ein, § 1 Abs. 1 GO.

Bei der Leitung der Geschäfte und Sitzungen der Hamburgischen Bürgerschaft achtet der Präsident auf die Wahrung der Rechte der Abgeordneten und der Würde der Bürgerschaft § 3 Abs. 1 GO. In dieser Funktion wird trotz der daneben weiterhin bestehenden Eigenschaft als gewählter Abgeordneter ein unparteiisches Verhalten erwartet.

Der Bürgerschaftspräsident wird aus der Mitte der Hamburgischen Bürgerschaft gewählt, Art. 18 Abs. 1 S. 1 HmbVerf. Die Wahl erfolgt durch die Abgeordneten in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Parlaments. Bis zur Wahl wird die Sitzung durch den Alterspräsidenten geleitet.

In der Regel stellt die Fraktion mit den meisten Abgeordneten den Bürgerschaftspräsidenten. Die Amtszeit des Bürgerschaftspräsidenten endet mit der jeweiligen Legislaturperiode. Eine vorherige Abwahl ist durch die Geschäftsordnung ausgeschlossen, § 2 Abs. 1 S. 1 GO. Ob auch die Verfassung eine Abwahl ausschließt, ist umstritten.[1] Eine Wiederwahl in der nächsten Legislaturperiode ist möglich, sofern der bisherige Amtsinhaber wieder Mitglied der neuen Bürgerschaft wird.

Vizepräsidenten

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Bei den Aufgaben wird der Präsident von Stellvertretern (den Vizepräsidenten) und den Schriftführern vertreten, § 4 GO. Gemeinsam bilden diese Abgeordneten das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft, § 2 S. 2 GO. Üblicherweise werden die Stellvertreter anteilig von den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen gestellt.

Das Amt des Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft existiert seit dem 6. Dezember 1859, verfassungsrechtlich festgeschrieben wurde es am 28. September 1860. Johannes Versmann war der erste Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Am längsten übte Ehrenbürger Herbert Dau von 1960 bis 1978 das Amt des Präsidenten aus. Seit 2011 ist Carola Veit die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft.

Einzelnachweise

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  1. David, Klaus: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar. 2. Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart 2004, ISBN 3-415-03119-5, S. 332 f.
Commons: Präsident der Hamburgischen Bürgerschaft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien