AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger

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AKM e.Gen.m.b.H.
(AKM)
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Gründung 5. Dezember 1897
Sitz Wien
Zweck Verwertungsgesellschaft
Vorsitz Gernot Graninger (Generaldirektor)
Mitglieder 27.000
Website www.akm.at
Ehemaliges Logo

Die AKM eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung,[1] vormals AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. GenmbH, ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Österreich die Rechte der öffentlichen Aufführung, die Senderechte sowie die Rechte der Zurverfügungstellung der Autoren, Komponisten, und Verleger von musikalischen Werken vertritt, die bei ihr oder einer anderen (ausländischen) Verwertungsgesellschaft Mitglied sind.

Die AKM erteilt Veranstaltern, Sendeunternehmen und anderen Anbietern gegen Bezahlung Lizenzen für die öffentliche Aufführung bzw. Sendung/Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Musik und verteilt diese nach Abzug des Verwaltungsaufwands zur Gänze an ihre Mitglieder bzw. im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen über ausländische Verwertungsgesellschaften an deren Mitglieder; im Aufführungsbereich erteilt die AKM die Nutzungsbewilligung auch für andere Verwertungsgesellschaften (Literar-Mechana, LSG). Die Abrechnung der Tantiemen an die Urheber erfolgt auf Basis der gesetzlichen Regelungen, des Statuts und der durch die AKM erstellten Abrechnungsregeln. Dabei verbleibt der AKM kein Gewinn.

Ihre Schwestergesellschaft Austro Mechana vertritt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung gegenüber der Tonträgerindustrie, der Video- und Filmindustrie, der Leerkassettenindustrie, Hörfunk und Fernsehen.

Die Aufnahme als Tantiemenbezugsberechtigter erfolgt nach Antrag. Aufgenommen werden Komponisten, Textautoren, Bearbeiter/Arrangeure sowie Verlage wenn zumindest ein Werk, an dem der Antragsteller beteiligt ist, innerhalb des letzten bzw. laufenden Jahres öffentlich aufgeführt, gesendet, online genutzt oder auf einem im Handel erhältlichen Tonträger veröffentlicht wurde. Bei Aufnahme ist eine einmalige Beitrittsgebühr zu zahlen. Die AKM ist offen für neue Mitglieder, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.

Die AKM ist die größte Urheberrechtsgesellschaft in Österreich und als private Genossenschaft organisiert. Gesetzlicher Prüfungsverband (Revisionsverband) ist der Österreichische Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch). Der Firmensitz ist in Wien, in mehreren Landeshauptstädten gibt es eine Geschäftsstelle. Die wichtigsten Organe der AKM sind:

Mitgliederhauptversammlung

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Das oberste Organ der AKM besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern, das sind Tantiemenbezugsberechtigte die nach Erreichen eines Mindest-Tantiemenaufkommens auf Antrag Genossenschafter wurden. Jeder Genossenschafter ist Mitglied entweder der Komponisten- oder der Textautoren- oder der Musikverlegerkurie.

Zur Vertretung der nicht ordentlichen Mitglieder findet jährlich eine Versammlung der Tantiemenbezugsberechtigten statt. Diese wählen Delegierte aus ihren Reihen, die an der Mitgliederhauptversammlung teilnehmen.

Der Vorstand und in seinem Auftrag der Generaldirektor führen laut Statut der AKM die Geschäfte. Er setzt sich aus je vier Mitgliedern der Textautoren-, Komponisten- und Musikverlegerkurie zusammen, die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

Das kontrollierende Organ der AKM setzt sich aus je zwei Mitgliedern der Textautoren-, Komponisten- und Musikverlegerkurie mit fünfjähriger Funktionsdauer zusammen.

Gegründet wurde die AKM im Jahr 1897 und ist somit (nach der französischen SACEM) die zweitälteste Verwertungsgesellschaft Europas. Sie ist Mitglied in der GESAC, der europäischen Dachvereinigung der Urheberrechtsgesellschaften und im internationalen Dachverband CISAC.

Die Geschichte der AKM ist eng mit der Entwicklung des Urheberrechts verbunden. Die Bemühungen zur Gründung setzten kurz nach Erlass des Urheberrechtsgesetzes 1895 ein. Einige Komponisten, Autoren und Musikverleger erkannten gleich sehr klar, dass die individuelle Durchsetzung von Entgeltansprüchen für die „konzertmäßige“ öffentliche Aufführung ihrer Musikwerke für den einzelnen Berechtigten in der Praxis nicht möglich sein würde. Die konstituierende Generalversammlung der Genossenschaft fand am 17. Oktober 1897 statt.[2][3][4][Anmerkung 1]

Ziel und Zweck der AKM gemäß ihrem 1. Statut war in erster Linie die Wahrung der materiellen Interessen ihrer Mitglieder, also die Obsorge, dass die Veranstalter für die Nutzung der geschützten musikalischen Werke ein entsprechendes Aufführungsentgelt an die Gesellschaft leisten, das diese – entsprechend der Nutzung der Werke – an ihre Mitglieder verteilte. Die Gesellschaft sah es von Anbeginn auch als ihre Aufgabe, die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu fördern und für Alters- und Hinterbliebenenversorgung und finanzielle Unterstützung in Notfällen zu sorgen.

Die AKM war nach ihrer Gründung zunächst stark gefordert, Aufklärungsarbeit bei den Veranstaltern musikalischer Darbietungen zu leisten.[Anmerkung 2] Die Mitgliederzahl der musikalischen Urheber und Verleger wuchs beständig und rasch, zum Stand 1. Juli 1901 versammelten sich alle bekannten und berühmten Komponisten und Musiktextdichter (bzw. deren Rechtsnachfolger): Johann Strauss (Sohn), Franz Lehár, Franz von Suppè, Victor Léon, Carl Michael Ziehrer, Eduard Kremser, die „Schrammelbrüder“, Wilhelm Kienzl, Siegfried Wagner, Robert Lienau, Richard Heuberger, Gustav Mahler, Bedřich Smetana, Carl Millöcker, Engelbert Humperdinck, Carl Zeller, Ignaz Brüll, Richard Genée, Carl Goldmark, Joseph Hellmesberger, Paul Lincke, Karl Lindau, Oscar Straus, Josef Bayer, Charles Weinberger, Viktor Keldorfer, Ludwig Rochlitzer uvm. Was mit 227 Mitgliedern im Jahr 1898 begann, ist heute eine Vereinigung mit mehr als 27.000 Mitgliedern.

1898 wurde der erste Gegenseitigkeitsvertrag mit der SACEM beschlossen. Dadurch konnte den Veranstaltern in Österreich auch die Bewilligung zur Aufführung von ausländischem Repertoire erteilt werden, gleichzeitig war sichergestellt, dass die AKM ihren Mitgliedern auch für die Aufführung ihrer Werke im Ausland Tantiemen zahlen konnte.

1920 trat Österreich der Berner Übereinkunft zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst bei, ein Wunsch der AKM, den sie gegenüber dem Justizministerium immer wieder mit Nachdruck vertreten hatte. Ihrem beharrlichen Kampf um eine Verlängerung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre war 1933 ein Erfolg beschieden.

Im Jahr 1936 wurde ein neues Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz[5] beschlossen, dieses orientierte sich an der in der Praxis bestens bewährt habenden kollektiven Rechteverwaltung der AKM und schuf eine gesetzliche Grundlage für das Entstehen von weiteren Verwertungsgesellschaften auf anderen Gebieten der Kunst.

In Folge des „Anschlusses“ von Österreich an das Deutsche Reich wurde die AKM 1938 aufgelöst, die Firma AKM im Handelsregister gelöscht und ihr Vermögen in die reichsdeutsche Verwertungsgesellschaft STAGMA eingewiesen[6], die ihre Tätigkeit nunmehr auf die Ostmark erstreckte.[7][8] Die AKM Mitgliederliste von 1937 war gleichbedeutend mit dem Verzeichnis österreichischer Komponisten, Textautoren und Verleger und wurde im Jahr 1939 zur Kennzeichnung der Personen jüdischer Abstammung mittels rotem Buntstift herangezogen.[9] Anfallende Tantiemen wurden zum Teil nicht mehr ausbezahlt.[7]

Präsidenten der AKM bis 1938:

Die „neue“ AKM

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1945 konnte die AKM aus rechtlichen Gründen nicht einfach wieder aufleben, sondern musste neu gegründet werden; die konstituierende Generalversammlung fand am 8. August 1945 statt.[7] Die nächsten Jahre standen im Zeichen der Aufbauarbeit. Die Bemühungen waren bald von Erfolg gekrönt und die Einnahmen aus dem In- und Ausland stiegen beachtlich. Insgesamt betrachtet verlief die Wiederherstellung nach dem Krieg weniger dornenreich als ihre Gründung, wenn auch die sich durch den immer rascher entwickelnden technischen Fortschritt ergebenden Veränderungen und Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten musikalischer Werke – wie z. B. Aufkommen von Fernsehrundfunksendungen, Sendung bzw. Weitersendung über Kabel, Satellitensendung, Internet – die AKM immer wieder zu besonderer Aktivität herausfordert.

Präsidenten der AKM seit 1945 waren:

Generaldirektoren waren u. a.:

  • 1976–1995: Ernst Huemer[10]
  • 1995–2006: Manfred Brunner
  • 2006– heute: Gernot Graninger

Seit 10. Juni 2013 ist die Austro Mechana eine Tochtergesellschaft der AKM.[11]

Ende Oktober 2014 übergab die AKM das bisher nie systematisch erfasste Archiv von rund 50.000 Noten der von ihr vertretenen Komponisten an die Bibliothek der Anton Bruckner Privatuniversität. Der Bestand dokumentiert fast lückenlos das österreichische Musikschaffen seit 1897, darüber umfasst er auch zahlreiches Notenmaterial der deutschen, tschechischen und italienischen Musik der Zwischenkriegszeit.[12]

Soziale und kulturelle Förderungen

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Die AKM fühlt sich sozialen und kulturellen Werten verpflichtet, sie erbringt soziale Zuwendungen an Mitglieder und fördert das österreichische Musikschaffen. Die Finanzierung erfolgt statutengemäß über einen sogenannten Sozial- und Kulturabzug, die Mittelverwendung erfolgt nach festen Regeln. Für den Bereich der kulturellen Förderung hat die AKM eine Tochtergesellschaft, die Gesellschaft zur Förderung österreichischer Musik (GFÖM), die Tochtergesellschaft austro mechana vergibt ebenfalls Kunst- und Kulturförderungen. Der soziale Bereich wird durch die AQUAS – Altersquoten und andere soziale Leistungen GmbH – abgedeckt.

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Deutschland)
  • SUISA (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Schweiz)
  • GFÖM
  • Radioquote

Einzelnachweise

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  1. https://www.akm.at/wp-content/uploads/2023/08/AKM-Statut-2023.pdf
  2. (Vereinsnachrichten.). In: Wiener Zeitung, 17. Oktober 1897, S. 4 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/wrz
    Die constituirende Generalversammlung der Gesellschaft der Autoren, Componisten und Musikverleger in Wien findet Sonntag, den 17. d. M., Vormittags um 10 Uhr im Vortragssaale des wissenschaftlichen Clubs, 1. Bez., Eschenbachgasse Nr. 9, statt.
  3. Zum Schutze des geistigen Eigenthums.. In: Neues Wiener Journal, 17. Oktober 1897, S. 8 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/nwj
    In jüngster Zeit hat sich in Wien ein neuer Verein, gebildet, der für die literarisch und künstlerisch schaffenden Kreise in Oesterreich von nicht zu unterschätzender Bedeutung werden kann, sofern nämlich die Leitung des Vereines eine zielbewußte sein und sich mit der nöthigen Energie ausstatten wird. Der Titel der neuen Vereinigung lautet: „Gesellschaft der Autoren, Componisten und Musikverleger“.
  4. Der Autorenverein in Wien.. In: Signale für die Musikalische Welt, Jahrgang 1897, Heft 49/1897, S. 769–770 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/smw
    Eine Gesellschaft der Autoren, Componisten und Musikverleger hat sich in Wien gebildet. Im Saale des wissenschaftlichen Clubs hat vor einigen Tagen die constituirende Generalversammlung vorstehend genannten Vereins stattgefunden, der den Zweck verfolgt, diejenigen Rechte und Vortheile practisch zu verwerthen, die das neue österreichische Urheberrechtsgesetz den Autoren und Componisten gewährt.
  5. Erläuternde Bemerkungen zu Regierungsvorlage 1936
  6. Archiv der Republik, 04, StiKo Wien, 37-C1 VII
  7. a b c Hartmut Krones: Das Ende der „alten“ A.K.M. (März 1938), die Gründung der „neuen“ AKM (Juni 1945) und die Folgen. Selbstverlag der AKM, Wien 2014.
  8. Wiener Stadt-Bibliothek, Sign. 91314 A; Verzeichnis mit Stagma Stempel nach dem Stande 10./II.39
  9. http://www.wienbibliothek.at/bestaende-sammlungen/objekte-monats/objekte-monats-2012/objekt-monats-maerz-2012-judenspiegel-akm
  10. Uwe Harten: Huemer, Ernst. In: Oesterreichisches Musiklexikon. Online-Ausgabe, Wien 2002 ff., ISBN 3-7001-3077-5; Druckausgabe: Band 2, Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2003, ISBN 3-7001-3044-9.
  11. AKM Informationen Ausgabe 2/2013
  12. Bruckner-Uni übernimmt AKM-Noten. Auf ooe ORF.at. Abgerufen am 22. Juli 2018.
    „Übernahme des Notenarchivs der AKM durch die Anton Bruckner Privatuniversität“ (Memento des Originals vom 22. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.land-oberoesterreich.gv.at Pressekonferenz am 9. Dezember 2014. Abgerufen am 22. Juli 2018. (PDF; 118 kB)
  1. Die Autoren-Gesellschaft. Constituirende General-Versammlung. (Originalbericht der „Extrapost“).. In: Extrapost, 18. Oktober 1897, S. 4 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/wmj
    Gestern Vormittags ist im Saale des wissenschaftlichen Vereines ein Verein gegründet worden, der sich die Aufgabe gestellt hat, die Geschäftsinteressen der Autoren, Componisten und Musikverleger nach dem vor zwei Jahren durch das Urhebergesetz theoretisch erlangten Rechte nun endlich auch praktisch zu wahren. Es muß sonderbar berühren, daß Leute von so verschiedenen Interessensphären, wie Autoren und Verleger, einen gemeinsamen Verein bilden, es besteht ja seit langer Zeit eine heftige Abneigung dieser beiden Berufsclassen gegeneinander, weil sich immer der eine Theil für übervortheilt hält. Bei der gestrigen Versammlung aber war man vollständig einig, nur einzelne scheinbar harmlose Plänkeleien verriethen dem nicht ganz uneingeweihten Beobachter, daß dieser Verein schon bei seiner Gründung eine Opposition mitbringt, die numerisch wohl die Majorität bilden dürfte, und die vielen Zugeständnisse der Verleger an diese noch nicht officielle Opposition zeigen von dem ernstlichen Bestreben, die Existenz des Vereines zu ermöglichen und zu sichern. Gegenwärtig zählt der Verein schon 170 Mitglieder, von denen aber nur 71 zur gestrigen Versammlung erschienen waren. Man sah auch zwei Damen, Josefine und Johanna Fahrbach, mehrere Militär-Kapellmeister in Uniform und so ziemlich die ganze musikschriftstellerische Welt.
    Der Vorsitzende Herr Adolf Robitschek begrüßte in einer kurzen Rede die Erschienenen, ließ die Präsenzliste feststellen und ertheilte dem Referenten, Verleger Josef Weinberger das Wort.
    Dieser führt aus, daß aus der Einladung zu dieser constituirenden Generalversammlung lediglich die trockene Geschäftsidee hervorgeht, die dem Unternehmen zunächst zu Grunde liegt. Aber nicht diese allein, sondern eine Reihe höherer Gesichtspunkte, die klarzulegen bisher jede Gelegenheit fehlte, haben die Gründungsidee wachgerufen. Man glaubt vielfach, daß sich hier eine Anzahl von Verlegern zusammengethan hat, um Tantiemen zu ergattern, was aber den Proponenten nachweislich ferne gelegen sei. Die idealen gemeinsamen Interessen sollen wie die geschäftlichen verfolgt werden. Dem Humanitätsbedürfnisie ist durch eine Altersversorgung und -Unterstützung Rechnung getragen, und was die geschäftliche Seite betrifft, so haben die Verleger manchen Punkt ihres Gewohnheitsrechtes fallen gelassen, um die Componisten von ihren freundschaftlichen Gefühlen zu überzeugen. So wird als besonderes Novum der § 24 der Statuten angeführt, der – was noch keine Gesellschaft gethan hat – den Autorenantheil als unverkäuflich bezeichnet. Damit soll allen unsauberen Praktiken vorgebeugt werden und der Autor vor der Gefahr gesichert sein, daß seine plötzliche Nothlage zu gewissenlosem Preisdrucke seines Werkes ausgebeutet werde. Aber noch ein Zugeständniß wollen die Verleger machen. Sie wollen darauf verzichten, das gesammte Aufführungserträgniß für alles bisher Erschienene für sich zu behalten, und sind willens, dem Componisten auch für die schon in einem früheren Zeitpunkte erschienenen Werke den Aufführungsantheil zu geben. (Bravo!) Herr Weinberger wendet sich nun zu der Hauptaufgabe des Vereines. Seit fünfzig Jahren wurde in der literarischen Gesetzgebung nichts geleistet, bis im Jahre 1895 durch das Urhebergesetz eine Neuerung entstand, welche mit großer Begeisterung aufgenommen wurde, aber praktisch wenig Erfolg hatte. Der § 24 dieses Gesetzes brachte den Schutz der Aufführung, d. h. die Bestimmung, daß für ein zur Aufführung, sei es im Theater, Concertsaal oder in Vereinen, gelangtes Lied, Musikstück u. s. w. dem Autor ein Antheil zu bezahlen sei. Selbstverständlich war es schon einem halbwegs productiven Tondichter nicht mehr möglich, sein Recht zu wahren, da ihm die Controle unmöglich wurde, und – wo kein Kläger ist, dort ist auch kein Richter! Da also lag das Geld auf der Straße! Hier setzte auch die Gründungsidee ein, und der neue Verein erwies sich schon als eine unumgängliche Nothwendigkeit. Er muß die Ueberwachung und Einforderung des Aufführungsantheils-Anspruches übernehmen und dadurch muß dem Autor sowohl, wie dem Verleger eine neue Rente erwachsen, die für das gesammte Verlagswesen von Bedeutung ist, wenn auch ein Theil des Honorares in die Casse des Vereines fließt. Als Muster zur Gründung eines solchen Vereines erschien die Societé des auteurs in Paris. Der Referent war dort und hat die Einrichtungen derselben genau studirt. Die Societé übt ihre Controle in der Weise aus, daß jedes zur Aufführung gebrachte Stück nach bestimmten Wertheinheiten gemessen wird. So wird das ganze Programm eines Concertes z. B. taxirt, und Verleger und Autor bekommen entsprechend diesen Wertheinheiten ihren Antheil, welchen natürlich nicht der Musiker, sondern der Unternehmer zu bezahlen hat. Als Beispiel möge dienen, daß österreichische Mitglieder der Societé sehr zufrieden sind, so hat Capellmeister Ziehrer in einem Vierteljahr 1800 Frcs. bekommen, während Frau Fahrbach, die Witwe nach Philipp Fahrbach jun., trotz bedeutender Abnahme ihrer Antheilsforderungen, noch im letzten Jahre 4000 Frcs. bekam. Allerdings hat die Societe beschlossen, nur Angehörige solcher Länder als Mitglieder aufzunehmen, welche Reciprocität üben. Von der Wiener Gründung hängt viel ab, da in Deutschland (Leipzig) und in der Schweiz dann analoge Vereine entstehen würden. Die vorliegenden Statuten sind denen der Societé des auteurs nachgebildet.
    Hier schließt der Referent unter nichtendenwollendem Applause das Referat und bringt die Statuten nach ihren Paragraphen zur Verlesung. An jeden Absatz knüpft sofort die Debatte, an welcher sich besonders betheiligten die Herren Wilhelm Ascher, Dr. Felix, I. P. Gotthard, Richard Heuberger, Eduard Kremser, Victor Leon, Richard Lewy, Professor Löwenstamm, Dr. Marschner, Carl Millöcker, Adolf Müller und Kratochwill. In diesen Debatten wurden leise aber sicher die bevorstehenden gegenseitigen
    (SEITE 5) Eifersüchteleien angedeutet. Namentlich dort, wo es sich um die Honorarfrage oder Directionsstellenbesetzung handelte, wurde ein lebhafterer Ton angeschlagen. Der Referent vertrat den Curienstandpunkt mit aller Energie im Hinblicke darauf, daß die Verleger numerisch in der Minderheit sind, aber er ließ – zwar nur ganz schwach, doch leicht verständlich – durchschimmern, daß sie es materiell nicht sind. Da muß rühmend Herr Richard Lewy hervorgehoben werden, der sich zwar regelmäßig entschuldigte: „ich bin zwar auch ein Verleger“, aber doch mit aufrichtigem Eifer die Sache der Autoren vertrat, wo sie ihm gerecht schien. Bemerkenswerth ist, daß die Statuten größtentheils mit unbedeutenden Aenderungen angenommen, nur der § 11, welcher den Directionsrath aus sechs Verlegern und sechs Componisten oder Autoren zusammensetzt (unter Autoren werden in den vorliegenden Statuten durchwegs die Textdichter gemeint), wurde dahin abgeändert, daß vier Verleger, vier Autoren und vier Componisten gewählt werden sollen. Auch der Z 29, der bestimmte, daß der Präsident ein Verleger, der Vicepräsident ein Compouist sein müsse, wurde abgeändert, so daß die Wahl frei ist.
    Nach einer längeren Unterbrechung, während welcher scrutinirt wurde, kam das Wahlresultat zur Bekanntgabe. Dasselbe lautet: Präsident Josef Weinberger, Vicepräsident Eduard Kremser, Schriftführer Victor Leon, Schatzmeister Vincenz Kratochwill, Directionsmitglieder Adolf Robitschek, Bernhard Herzmansky, Adolf Müller, Ignaz Brüll, Richard Heuberger, Heinrich Bohrmann-Riegen, Julius Horst und (Pius) Freiherr v. Meysenbug (Rivalier). Dann wurden noch fünf Herren aus diesem Directionsrath in das Schiedsgericht gewählt und zwar die Herren: Herzmansky, Kratochwill, Müller, Kremser und Horst.
    Nach vierstündiger Dauer schloss die Versammlung nach 2 Uhr Nachmittags.
  2. Vereins-Nachrichten. Der Kampf um die Tantieme. In: Neue Freie Presse, 22. Dezember 1897, S. 7 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/nfp
    Wie bekannt, hat sich in Wien nach dem Muster der Pariser Societé des Auteurs et Compositeurs dramatiques eine „Gesellschaft der Autoren, Componlsten und Musikverleger“ gebildet, welche auf Grund des Gesetzes vom 26. December 1895 von allen öffentlichen Aufführungen von Tonwerken ihrer Mitglieder Tantiemen einheben wird. Die Gesellschaft beginnt ihre Thätigkeit am 1. Januar 1898 und hat in den letzten Lagen an die Besitzer aller jener Wiener Etablissements, in welchen regelmäßig oder zeitweise Concerte, Bälle u. s. w, abgehalten werden, eine Zuschrift gerichtet, in welcher sie die Eröffnung ihres Betriebes anzeigt und darauf aufmerksam macht, daß vom 1. Januar ab eine öffentliche Aufführung von Werken ihrer Mitglieder nur dann zulässig sei, wenn der betreffende Etablissements-Besitzer hiefür eine Tantieme an die Gesellschaft geleistet hat. Auf Veranlassung eines Comités, bestehend aus den Herren Kuhn, Hopfner sen., Stalehner und Weigl, fand nun gestern in Hopfner’s Restauration „zur goldenen Birne“ in Mariahilf eine Besprechung von Etablissements-Besitzern, Restaurateuren und Gastwirthen statt, welche sehr zahlreich besucht war, und welche den Zweck hatte, gegenüber dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.
    Herr Kuhn („Goldene Rose“, Nußdorf) setzte in längerer eingehender Besprechung die Zwecks der Autoren-Gesellschaft auseinander, legte in drastischer Weise die mannigfachen Belastungen des Wirthsgewerbes dar und führte aus, wie namentlich die Vergnügungs-Etablissements unter der Ungunst der Zeitverhältnisse zu leiden hätten. (Der) Redner besprach schließlich die rechtliche Seite der Frage und gab der Ansicht Ausdruck, daß nicht die Wirthe, sondern die Kapellmeister die von der Gesellschaft verlangten Tantiemen zu entrichten hätten.— Der nächste Redner, Restaurateur Pfalz (Gartenbau-Gesellschaft), sagt: Wir bezahlen die Musik, und darunter ist gewiß auch das Programm verstanden, welches dieselbe zur Aufführung bringt. Lassen wir uns in gar keine Unterhandlungen mit der Gesellschaft ein; sie soll uns klagen. — Die Versammlung beschloß, ein provisorisches Comité zur Gründung eines Clubs der Wiener Etablissements-Besitzer zu wählen und dieses Comité gleichzeitig zu beauftragen, in Betreff der Autoren-Gesellschaft vorerst mit einem Rechtsfreunde in Verbindung zu treten und die Frage zu studiren, ob die Wirthe zur Zahlung einer Tantieme überhaupt verpflichtet seien. Ferner wurde solidarisch beschlossen, in allen Localen vom 1. Januar ab womöglich nur solche Musikpiecen zur Aufführung bringen zu lassen, die tantiemefrei seien, andernfalls aber keine Tantieme zu entrichten und es auf die Klage der Autoren-Gesellschaft ankommen zu lassen. In das vorerwähnte Comité wurden gewählt die Herren: Joseph Schneider (Obmann), Gschwandner, Hamberger, Hopfner sen., Kuhn, Pfalz, Rappel, Rudolph Schneider, Karl Stalehner und Weigl.
    Kleine Chronik. Der Kampf um die Tantieme. In: Neue Freie Presse, 23. Dezember 1897, S. 6 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/nfp
    Wir haben im Morgenblatte über den Beginn eines Kampfes berichtet, der sich zwischen den Wiener Concert-Etablissements-Besitzern einerseits und der neugegründeten Gesellschaft der Autoren, Componisten und Musikverleger andererseits entsponnen hat. Die Gesellschaft will vom 1. Januar ab auf Grund des Gesetzes vom 26. December 1895, das den Schutz des geistigen Eigenthums in weit nachdrücklicherer Weise wahrt als früher, für die öffentliche Aufführung jedes Musikwerkes ihrer Mitglieder eine Tantieme erheben, die, wenn auch nur nach Kreuzern zählend, sich namentlich für die großen Etablissements im Laufe eines Jahres zu vielen Hunderten von Gulden summiert. In einer vorgestern abgehaltenen Besprechung der Etablissements-Besitzer gab eine Reihe der bekanntesten Wiener Wirthe und Restaurateure, darunter die Herren Kuhn, Pfalz, Tökes, Hopfner sen., Hamberger, Strobl, Joseph Schneider, Rudolph Schneider, Stalehner, Gschwandner, Weigl, Rappel u. a. eine Schilderung der Verhältnisse im Wiener Gastwirthegewerbe, die keineswegs danach angethan seien, eine neue Steuer, als welche sich die Tantiemen-Forderung für die Wirthe darstelle, so leichthin auf diese wälzen zu lassen. Andererseits hatte aber auch der Präsident der Autoren-Gesellschaft, Herr Verleger Weinberger, der für kurze Zeit der Besprechung anwohnte, Gelegenheit, auf die traurige Lage zahlreicher österreichischer Componisten hinzuweisen, die, obgleich ihre Werke sich großer Popularität erfreuen, mit ihren Familien Hunger und Noth leiden. Das Billigkeitsgefühl verlange es, daß, wenn schon der Concert-Unternehmer Gewinn, das Publicum Vergnügen aus diesen Werken ziehe, denn doch auch der Schöpfer derselben einen entsprechenden materiellen Vortheil daraus genießen müsse. Der Billigkeit dieser Anschauung widersprach auch keiner der Wirthe, doch stellen sich dieselben auf den Standpunkt, daß der Capellmeister, respective bei Militärmusiken die Musikverwaltung des betreffenden Regiments durch Annahme der Zahlung auch verpflichtet seien, das Concert sozusagen complet zu liefern und nicht nur für Noten und Instrumente, sondern auch für die Aufführungs-Berechtigung umso mehr zu sorgen, als ja der Capellmeister das Programm seiner Concerte ganz selbstständig zusammenstellt und sich in dieser Richtung vom Wirthe nichts dictiren läßt. Diese Anschauung der Sachlage stößt wieder auf den begreiflichen und lebhaften Widerstand der Capellmeister, die fast ohne Ausnahme auch Componisten sind und demnach ein persönliches Interesse an der Einhebung von Tantiemen haben. Man steht da vor einer interessanten Rechtsfrage, die um so eher ihre Entscheidung finden wird, als die Wirthe den bindenden Beschluß gefaßt haben, keine Tantiemen zu bezahlen und sich lieber klagen zu lassen. Daß die Gesellschaft von ihrem Standpunkte ebenfalls nicht abgeht, ist um so selbstverständlicher, als sie ja doch ad hoc gegründet wurde. Das Publicum selbst wird in den Streit um die Tantieme insoferne auch hineingezogen werden, als die Etablissemenls-Besitzer den weiteren Beschluß gefaßt haben, vom 1. Januar ab auf die Zusammenstellung der Concertprogramme direct und in der Richtung Einfluß zu nehmen, daß nur tantiemefreie Tonschöpfungen, also zumeist Werke verstorbener Componisten, zur Aufführung kommen dürfen. Man wird also in nächster Zeit in Wien sehr viel Lanner, Strauß Vater, (Karl) Morelli, (Johann) Drahanek, Gungl und sehr viele Musiker zu hören bekommen – wenn die Capellmeister das nöthige, längst nicht mehr vorhandene Notenmaterial so rasch herzuschaffen im Stande sind. Ob das Publicum an solchen „Erinnerungs“-Concerten Gefallen finden wird, ist endlich noch eine weitere Frage in diesem Complex von Fragen, wie bei der vorerwähnten Besprechung bereits Herr Gschwandner ganz treffend hervorgehoben hat.