WIPO-Urheberrechtsvertrag

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WIPO-Urheberrechtsvertrag

Titel (engl.): WIPO Copyright Treaty
Abkürzung: WCT
Datum: 20. Dezember 1996
Fundstelle: BGBl. 2003 II S. 754, 755
(dreisprachig EN FR DE)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Unterzeichnung: siehe wipo.int
Ratifikation: 88 Verbandsländer (15. März 2011)[1]

Deutschland: Unterzeichnung 20. Dezember 1996
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Der WIPO-Urheberrechtsvertrag, kurz WCT (von englisch WIPO Copyright Treaty), ist ein 1996 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedetes Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft; er bildet den Rahmen für die Anpassung der nationalen Urheberrechtsgesetze an die Anforderungen digitaler Netzmedien.

Der Schutz von Computerprogrammen wird in Artikel 4[2] dem Schutz literarischer Werke nach der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der Fassung von 1971 gleichgesetzt. Beschränkungen dieses Schutzes – z. B. durch patentrechtlich geschützte Ideen – dürfen die normale wirtschaftliche Verwertung urheberrechtlich schutzwürdiger Computerprogramme nach Art. 10 Abs. 2[3] nicht wesentlich beeinträchtigen, so wie dies auch für technische Fachbücher gilt.

Einzelnachweise

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  1. WIPO Copyright Treaty (PDF; 62 kB)
  2. WIPO Copyright Treaty - Article 4, Computer Programs (Memento des Originals vom 24. Juni 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wipo.int
  3. WIPO Copyright Treaty - Article 10, Limitations and Exceptions (Memento des Originals vom 24. Juni 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wipo.int