Wildplakatierung

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Verbotsschild von Wildplakatierung, Berlin Yorckstraße, 2021

Als Wildplakatierung, auch Wildanschlag[1] wird das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Raum zu privaten kommerziellen Zwecken ohne die dafür erforderliche Erlaubnis bzw. auf anderen als dafür zugelassenen Flächen bezeichnet, beispielsweise an Stromkästen, Bauzäunen oder Straßenlaternen.[2]

Im modernen Verständnis gilt Wildplakatierung als Form des Guerilla-Marketings,[1] da sie trotz weitflächiger Aufmerksamkeit – selbst unter Einbeziehung von Bußgeldern[3] – nur wenig kostet.[4]

Mangels Möglichkeiten zur geregelten Plakatierung vor der Erfindung der Litfaßsäule Mitte des 19. Jahrhunderts war ursprünglich jede Plakatierung ungesetzlich und damit „wild.“ Plakatierung wiederum ist historisch seit spätestens dem 16. Jahrhundert nachgewiesen, wo bereits Schützenfeste und Gaukler derart auf sich aufmerksam machten.[5]

Rechtslage in Deutschland

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Beklebung auf einem Abfalleimer an einer öffentlichen Straße

Die Anbringung von Werbeplakaten, etwa an einem Schaltkasten der Telekom und im öffentlichen Straßenraum stellt sich als straßenrechtliche Sondernutzung dar,[6] die einer Erlaubnis bedarf und für die in der Regel Gebühren erhoben werden. Das gilt auch für Wahlplakate politischer Parteien.[7]

Die unerlaubte Sondernutzung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Das Bekleben eines Schaltkastens mit kommerzieller Werbung ist auch nicht von dem mit § 68 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verfolgten öffentlichen Zweck der Versorgung der Allgemeinheit mit Telekommunikation abgedeckt.[8] Werbeplakate an solchen Schaltkästen sind nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen allerdings nur dann eine straßenrechtliche Sondernutzung, wenn sie den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigen.[9][10]

Die Gemeinden können außerdem durch bußgeldbewehrte Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über ein Verbot von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen bzw. ihre Genehmigungspflicht regeln.[11][12]

Möglich ist auch eine kommunale Polizeiverordnung, die unerlaubtes Plakatieren verbietet.[13][14]

In Hamburg ist beispielsweise die im Bezirksamt Hamburg-Nord eingerichtete Zentralstelle Wildplakatierung bezirksübergreifend ausschließlich für die Bekämpfung und Ahndung von Wildplakatierung einschließlich der illegalen Beklebung zuständig.[15]

Wildplakatierung – insbesondere die Entfernung so angebrachter Plakate – ist ein Kostenfaktor, den die Allgemeinheit und Private zu tragen haben. So kostet die Entfernung unrechtmäßig angebrachter Plakate die Stadt Bern jährlich 100.000 Franken.[16] Aus diesem Grund ist Wildplakatierung häufig verboten oder unterliegt restriktiven[17] Regelungen. In neuerer Zeit erfährt der Umgang mit ihr in einem engen Rahmen eine gewisse Liberalisierung, beispielsweise um indirekt Kulturförderung zu betreiben[18][19][20] oder (Quasi-)Monopole im regulären Werbemarkt aufzuweichen.[21][22]

Einzelnachweise

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  1. a b Jonathan Margolis, Patrick Garrigan: Guerilla Marketing für Dummies. Wiley-VCH, Weinheim 2010, ISBN 978-3-527-70549-8.
  2. Parteien hängen 20'000 Plakate auf. In: Zofinger Tagblatt. 27. August 2015, abgerufen am 26. September 2015.
  3. Denise Peikert: Wildplakatierer – Gute Geschäfte mit verbotener Werbung. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 17. Oktober 2012, abgerufen am 26. September 2015.
  4. Tiemo Rink: Kleben und kleben lassen. In: Der Tagesspiegel. 6. Dezember 2012, abgerufen am 26. September 2015.
  5. Michael Sauer: Historische Plakate. In: Homepage der Bundeszentrale für politische Bildung. 6. Februar 2007, abgerufen am 26. September 2015.
  6. vgl. für Schleswig-Holstein: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 MB 58/19 Rz. 9.
  7. Verbot der Aufstellung von Wahlplakaten und Zulässigkeit von Gebühren für das Aufstellen von Wahlplakaten im Wahlkampf Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 4. September 2009.
  8. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 MB 58/19, Rz. 13.
  9. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 11 B 1033/18
  10. a. A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 MB 58/19, vgl. OVG Schleswig: Plakatieren eines Schaltkastens als Sondernutzung? 3. Januar 2020.
  11. vgl. §§ 83, 84 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009, GVOBL. 2009, S. 6.
  12. Werbeanlagensatzung für die Altstadtbereiche Lübeck und Lübeck-Travemünde Handbuch, Hansestadt Lübeck, März 2017.
  13. vgl. beispielsweise Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29. September 2009.
  14. Carolin Buchheim: Bußgelder für Wildplakatierung: „Teurer als mit 80 durch die 30-Zone fahren“ Badische Zeitung, 26. Juli 2013.
  15. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg: Hamburg soll sauber werden: Aufkleber am Stadtmobiliar Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage, Drs. 21/7154 vom 9. Dezember 2016.
  16. Nathalie Jufer: Veranstalter sollen zahlen. In: 20 Minuten. 22. Mai 2012, abgerufen am 26. September 2015.
  17. Wolfgang König: Geschichte der Konsumgesellschaft. In: Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte. Nr. 154. Franz Steiner, Stuttgart 2000, ISBN 3-515-07650-6, S. 394.
  18. Lösung für legale Kulturplakate – Entfernung illegaler Wildplakate. In: Homepage der Stadt Bern. 2. Juli 2008, abgerufen am 26. September 2015.
  19. Regierungsrat: Mehr Kleinplakatierung und neue Gebühr für das Entfernen von illegalen Plakaten. In: Homepages des Kantons Basel-Stadt. 4. Mai 2010, abgerufen am 26. September 2015.
  20. Arbeitslosenprogramm gegen illegale Werbung – Labile Situation bei den Kleinplakaten. In: Neue Zürcher Zeitung. 27. Mai 2004, abgerufen am 26. September 2015.
  21. Jean François Tanda/Benita Vogel: APG: Plakative Dominanz. In: Handelszeitung. 26. Februar 2012, abgerufen am 26. September 2015.
  22. Bernhard Ott: Stadt Bern schliesst Kompromiss mit den Kleinplakatierern. In: Der Bund. 4. Januar 2010, abgerufen am 26. September 2015.